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Einfamilienhaus in Uster ZH
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Außerdem hat der Mieter im Rahmen seines Anspruch,
im Rahmen des des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen,
dass sein Wunsch, eine Lebensgemeinschaft zu bilden oder fortzuführen, erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Hierfür ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig (WuM 1985, S. 7). Beabsichtigt der Mieter von vornherein mit seinem Lebensgefährten einzuziehen, so muss er diese Absicht bei den zum Vertragsabschluss führenden Verhandlungen offen legen und ist gehalten darauf hinzuwirken, dass auch der Lebensgefährte Vertragspartner wird. |